Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil

BGB § 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil

[ Auszug: Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, d ... ]